GLC² Coaching x Consulting

Nutzungsbedingungen Applicant Pool Matching

GLC² Coaching x Consulting, Dr. Georg Lamers
Stand: 27.10.2026 · Fassung nb-pool-match-v2-entwurf · Als PDF speichern

§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner

(1) Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Teilnahme von Unternehmen am Applicant Pool Matching „Das doppelte Ja“ (nachfolgend „Applicant Pool Matching“) von Dr. Georg Lamers, GLC² Coaching x Consulting, Espachstraße 13, 88453 Erolzheim, info@glc2.de (nachfolgend „GLC²“). Teilnehmendes Unternehmen ist das bei der Anmeldung angegebene Unternehmen (nachfolgend „Unternehmen“).

(2) Das Applicant Pool Matching steht ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen offen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen. Für Verträge und Erklärungen, die das Unternehmen nach der Freischaltung in seinem Zugang auf mandat.glc2.de schließt oder abgibt, insbesondere den Abruf einer Eignungsbeurteilung (§ 8), finden § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB keine Anwendung.

(3) Bestandteil des Vertrags ist das Konditionenblatt Applicant Pool Matching in der Fassung, die das Unternehmen bei der Anmeldung bestätigt hat. Für Höhe, Fälligkeit und Abrechnung von Vergütungen geht das Konditionenblatt diesen Nutzungsbedingungen vor. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen von GLC² gelten für das Applicant Pool Matching nicht, soweit diese Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich auf sie verweisen.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Unternehmens werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn GLC² ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(5) Stellen, für die zwischen dem Unternehmen und GLC² ein Recruiting-Auftrag (validated Recruiting-Sprint, vRS, oder Headhunting) besteht, sind vom Applicant Pool Matching ausgenommen. Für sie gilt ausschließlich der jeweilige Auftrag.

§ 2 Anmeldung, Vertragsschluss, kostenloser Zugang

(1) Das Unternehmen meldet sich über das Anmeldeformular auf mandat.glc2.de an. Dabei gibt es die Adresse seiner Karriereseite an oder erfasst Stellen selbst (Titel, Arbeitsort, Beschreibung, auch durch Hochladen einer Datei), wählt die Stellen aus, die abgeglichen werden sollen (einzelne Stellen oder alle), und wählt den Zyklus des Abgleichs: wöchentlich, alle 2 Wochen (voreingestellt) oder alle 4 Wochen. Selbst erfasste Stellen laufen jeweils 90 Tage und lassen sich verlängern. Es bestätigt diese Nutzungsbedingungen und das Konditionenblatt.

(2) Nach der Anmeldung bestätigt das Unternehmen seine E-Mail-Adresse über den Bestätigungslink, den GLC² versendet. Der Bestätigungslink ist 24 Stunden gültig. Der Vertrag kommt zustande, wenn Dr. Georg Lamers die Teilnahme persönlich freischaltet; GLC² teilt die Freischaltung per E-Mail mit und richtet dem Unternehmen einen Zugang ein. Personalvermittler, Personaldienstleister, Headhunter, Recruiter und Jobportale werden nicht zugelassen.

(3) Die anmeldende Person versichert, zur Vertretung des Unternehmens für diesen Vertrag berechtigt zu sein.

(4) Die Teilnahme am Applicant Pool Matching ist kostenlos. Vergütungen fallen nur in den Fällen der §§ 8 und 9 nach Maßgabe des Konditionenblatts an.

(5) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

§ 3 Leistung von GLC²

(1) GLC² liest im gewählten Zyklus die ausgewählten Stellen von der Karriereseite des Unternehmens aus oder verwendet die selbst erfassten Stellen und gleicht sie KI-gestützt mit Kandidaten aus dem Kandidatenpool von GLC² ab, die in das Applicant Pool Matching eingewilligt haben.

(2) Jeden Vorschlag prüft Dr. Georg Lamers persönlich, bevor ein Kurzprofil an das Unternehmen geht.

(3) Bei Treffern erhält das Unternehmen je Zyklus höchstens eine E-Mail mit allen Treffern, je Treffer mit Stelle, Kurzprofil, Matching-Score und der Möglichkeit, die Eignungsbeurteilung (§ 8) abzurufen. Kurzprofile, die das Unternehmen zu derselben Stelle schon erhalten hat, werden nur mit Datum der ersten Übermittlung genannt. Ohne Treffer erhält das Unternehmen keine E-Mail.

(4) Das Kurzprofil enthält Titel, Beschreibung, Verfügbarkeit und Umkreis. Es enthält keinen Namen, keinen Arbeitgeber und keinen Lebenslauf. Eine Wiedererkennung des Kandidaten ist dennoch nicht ausgeschlossen. Kurzprofile sind deshalb personenbezogene Daten; für sie gelten die Pflichten aus § 11.

(5) Der Matching-Score ist eine KI-gestützte Einschätzung, wie gut das Profil zu den Anforderungen der Stelle passt. Er stammt aus der Eignungsbeurteilung des Kandidaten zur Stelle. Der Score ist eine Entscheidungshilfe; er ersetzt keine Prüfung durch Menschen (§ 10).

(6) GLC² schuldet eine sorgfältige Durchführung des Abgleichs, keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Treffer, auf eine bestimmte Anzahl von Kurzprofilen, auf die Eignung, Verfügbarkeit oder Wechselbereitschaft eines Kandidaten oder auf eine Einstellung besteht nicht.

(7) Das Unternehmen kann Stellenauswahl und Zyklus jederzeit in seinem Zugang auf mandat.glc2.de ändern.

(8) Ein Unternehmen erhält kein Kurzprofil eines Kandidaten, der bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Unternehmen beschäftigt ist. Das gilt auch, wenn GLC² den Kandidaten dorthin vermittelt hat. GLC² ermittelt die Verbindung anhand öffentlicher Registerdaten und prüft sie vor jedem Vorschlag.

§ 4 Interesse und Gehaltsspanne

(1) Hat das Unternehmen Interesse an einem Kandidaten, teilt es das über den Knopf „Ich habe Interesse“ mit. Das Interesse kann innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Treffer-Mail erklärt werden (Interessenfrist). Für jede Stelle gibt es dabei einmal verpflichtend eine Gehaltsspanne (Jahresbruttogehalt) für den Einstieg an. Sie gilt für alle Kandidaten dieser Stelle und kann nur im Zugang auf mandat.glc2.de geändert werden; eine Änderung gilt für alle Vorgänge, in denen noch kein zweites Ja vorliegt. Die Angabe ist gegenüber dem Kandidaten unverbindlich und kein Vertragsangebot. Für das Honorar ist der Höchstwert maßgeblich, der für die Stelle beim zweiten Ja hinterlegt war (§ 9 und Konditionenblatt).

(2) Das Unternehmen gibt die Spanne wahrheitsgemäß an. Sie entspricht der Vergütung, die das Unternehmen für diese Stelle beim Einstieg zu zahlen bereit ist.

(3) GLC² prüft die Angabe auf Plausibilität anhand amtlicher Verdienstdaten (u. a. des Statistischen Bundesamts). Weicht die Angabe deutlich davon ab, erhält das Unternehmen einen Hinweis. Hält es an seiner Angabe fest, prüft Dr. Georg Lamers sie persönlich. Die Anfrage an den Kandidaten geht erst nach dieser Prüfung hinaus. Das Ergebnis der Prüfung wird nicht begründet. Hält Dr. Georg Lamers die Angabe nicht für plausibel, unterbleibt die Anfrage an den Kandidaten; das Unternehmen kann eine neue Angabe machen.

(4) Mit dem Interesse erlaubt das Unternehmen GLC², dem Kandidaten den Namen des Unternehmens, die Stelle mit Link zur Stellenanzeige, die Gehaltsspanne und den Matching-Score mitzuteilen.

(5) Mit dem Interesse bestätigt das Unternehmen zugleich die Zusicherung nach § 10 für die Eignungsbeurteilung, die es nach einer Zustimmung des Kandidaten erhält.

(6) Erbittet der Kandidat eine Änderung der Eignungsbeurteilung oder ergänzt er seine Unterlagen, ruht die Frist von 21 Tagen, bis GLC² ihm die neue Eignungsbeurteilung vorgelegt hat, insgesamt höchstens 21 Tage. Lehnt der Kandidat ab oder antwortet er nicht, teilt GLC² dem Unternehmen nach Ablauf der Frist mit, dass ein Kontakt nicht zustande gekommen ist. Ob der Kandidat abgelehnt oder nicht geantwortet hat, wird nicht mitgeteilt.

§ 5 Zweites Ja, Übermittlung der Unterlagen

(1) Stimmt der Kandidat zu (zweites Ja), übermittelt GLC² dem Unternehmen per E-Mail Namen und Kontaktdaten des Kandidaten, die vollständigen Unterlagen, die der Kandidat hinterlegt hat, und die vollständige Eignungsbeurteilung zu dieser Stelle. Zweites Ja im Sinne dieser Nutzungsbedingungen ist der Zugang dieser E-Mail beim Unternehmen.

(2) Ab dem zweiten Ja führt das Unternehmen den Auswahlprozess direkt mit dem Kandidaten. GLC² ist daran nicht beteiligt.

(3) Das Unternehmen verwendet die übermittelten Daten nur für die Besetzung der Stelle, zu der der Kandidat zugestimmt hat. Eine Verwendung für eine andere Stelle setzt eine eigene Zustimmung des Kandidaten gegenüber dem Unternehmen voraus. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 6 Meldepflicht

(1) Schließt das Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach dem zweiten Ja mit dem Kandidaten einen Arbeitsvertrag, meldet es dies GLC² innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss in Textform, mit Datum des Vertragsschlusses und Datum des Eintritts. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, für welche Stelle der Vertrag geschlossen wird.

(2) Die Meldung kann über die Statusabfrage (§ 7) oder per E-Mail an info@glc2.de erfolgen.

§ 7 Statusabfrage, keine Erfassung von Absagegründen

(1) Nach dem zweiten Ja fragt GLC² das Unternehmen und den Kandidaten per E-Mail nach dem Stand: erstmals 7 Tage nach dem zweiten Ja, danach alle 2 Wochen. Die Abfragen enden, wenn eine Einstellung gemeldet ist, wenn feststeht, dass es zu keiner Einstellung kommt, mit Ablauf von 12 Monaten nach dem zweiten Ja oder nach drei unbeantworteten Abfragen beider Seiten in Folge. Lässt nur eine Seite drei Abfragen in Folge unbeantwortet, wird nur sie nicht mehr gefragt.

(2) Das Unternehmen beantwortet jede Statusabfrage wahrheitsgemäß über die vorgegebenen Antwortmöglichkeiten, jeweils innerhalb von 7 Tagen nach ihrem Eingang.

(3) Die Statusabfrage erfasst keine Gründe für eine Absage. Das Unternehmen teilt GLC² keine Absagegründe mit; GLC² speichert keine.

(4) Meldet das Unternehmen, dass der Kandidat nicht berücksichtigt wird, darf GLC² dies dem Kandidaten mitteilen.

(5) GLC² darf die Angaben des Unternehmens mit den Angaben des Kandidaten abgleichen. Abweichungen prüft Dr. Georg Lamers persönlich (§ 12).

(6) Die Statusabfragen dienen der Durchführung dieses Vertrags und enthalten keine Werbung. Das Unternehmen ist mit ihnen einverstanden. Eine Abmeldung vom Applicant Pool Matching (§ 13) beendet sie für bereits bestehende Vorgänge mit zweitem Ja nicht.

§ 8 Eignungsbeurteilung vor dem zweiten Ja

(1) Zu jedem Kurzprofil kann das Unternehmen die Eignungsbeurteilung des Kandidaten zu seiner Stelle abrufen.

(2) Die Eignungsbeurteilung bewertet KI-gestützt, wie Qualifikation, Erfahrung, Verfügbarkeit und Umkreis des Kandidaten die Anforderungen der Stelle erfüllen, mit Begründung und Matching-Score. Die Eignungsbeurteilung vor dem zweiten Ja enthält keinen Namen, keinen Arbeitgeber, keine Kontaktdaten und keinen Werdegang. Sie durchläuft dieselbe Prüfung auf Wiedererkennbarkeit wie das Kurzprofil. Eine Wiedererkennung ist dennoch nicht ausgeschlossen; § 11 gilt.

(3) Vor jedem Abruf bestätigt das Unternehmen die Zusicherung nach § 10.

(4) Der Abruf ist kostenpflichtig. Der Vertrag über den Abruf kommt mit dem Klick auf „Kostenpflichtig abrufen“ zustande. Die Eignungsbeurteilung wird sofort im Zugang bereitgestellt und bleibt dort bis zum Ende der Interessenfrist abrufbar, 90 Tage nach Zugang der Treffer-Mail. Kann GLC² sie nicht bereitstellen, entsteht kein Entgelt. Preis und Abrechnung ergeben sich aus dem Konditionenblatt. Ein Abruf begründet keine Pflicht zur Vergütung nach § 9.

(5) Nach dem zweiten Ja erhält das Unternehmen die vollständige Eignungsbeurteilung mit den Unterlagen (§ 5) ohne gesondertes Entgelt.

§ 9 Vergütung bei Einstellung

(1) Schließt das Unternehmen innerhalb von 12 Monaten nach dem zweiten Ja mit dem Kandidaten einen Arbeitsvertrag, der auf der Übermittlung durch GLC² beruht, schuldet es GLC² ein Honorar. Dass der Vertrag auf der Übermittlung beruht, wird vermutet; dem Unternehmen bleibt der Nachweis des Gegenteils, insbesondere nach Abs. 3. Höhe, Bemessung und Fälligkeit ergeben sich aus dem Konditionenblatt.

(2) Das Honorar entsteht mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags, gleich in welcher Form; nimmt der Kandidat die Tätigkeit auf, gilt der Vertrag spätestens damit als geschlossen. Eine spätere Beendigung, auch vor Antritt oder in der Probezeit, lässt das Honorar unberührt. Das zweite Ja ist nur Voraussetzung, nicht Auslöser. Der Erhalt von Kurzprofilen, ein Interesse, das zweite Ja selbst und der Abruf einer Eignungsbeurteilung lösen kein Honorar aus.

(3) Kannte das Unternehmen den Kandidaten bereits vor Erhalt seines Namens aus einem eigenen, konkreten Bewerbungs- oder Auswahlverfahren, entfällt das Honorar, wenn das Unternehmen dies GLC² innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Unterlagen in Textform anzeigt und auf Verlangen belegt, zum Beispiel durch eine datierte Eingangsbestätigung der Bewerbung. Ohne fristgerechte Anzeige wird vermutet, dass der Kontakt auf der Übermittlung durch GLC² beruht; dem Unternehmen bleibt der Nachweis des Gegenteils.

(4) Für einen Arbeitsvertrag mit einem Kandidaten entsteht nur ein Honorar. Für die Bemessung gilt:

a) Wird der Vertrag für eine Stelle geschlossen, zu der für diesen Kandidaten ein zweites Ja vorliegt, ist der Höchstwert maßgeblich, der für diese Stelle beim zweiten Ja hinterlegt war.

b) Wird der Vertrag für eine Stelle geschlossen, zu der für diesen Kandidaten kein zweites Ja vorliegt, zum Beispiel eine Stelle, die nicht im Applicant Pool Matching war, die neu geschaffen wurde, für die der Kandidat nicht vorgeschlagen wurde oder bei der das Unternehmen oder der Kandidat kein Interesse bekundet hatte, gilt:

aa) Hat das Unternehmen für diese Stelle einen Höchstwert hinterlegt, ist dieser maßgeblich, und zwar in der Höhe, die beim zweiten Ja dieses Kandidaten galt.

bb) Andernfalls ist der niedrigste Höchstwert aus allen Vorgängen mit zweitem Ja zu diesem Kandidaten maßgeblich; bei nur einem Vorgang dessen Höchstwert.

Das im Arbeitsvertrag vereinbarte Gehalt bleibt außer Betracht.

(5) Fällt ein Arbeitsvertrag zugleich unter einen Recruiting-Auftrag zwischen dem Unternehmen und GLC² (vRS oder Headhunting), entsteht nur das Honorar aus diesem Auftrag.

(6) Schließt das Unternehmen unter Verstoß gegen § 11 Abs. 3 oder 4 innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Kurzprofils einen Arbeitsvertrag mit dem Kandidaten, schuldet es Schadensersatz in Höhe des Honorars, das nach Abs. 4 bei einem zweiten Ja zu dieser Stelle entstanden wäre; ist kein Höchstwert hinterlegt, tritt an seine Stelle das vereinbarte Jahresbruttogehalt. Dem Unternehmen bleibt der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 10 Menschliche Entscheidung, Vier-Augen-Prinzip

(1) Kurzprofil, Matching-Score und Eignungsbeurteilung sind KI-gestützte Entscheidungshilfen. Das Unternehmen sichert zu, dass es keine Entscheidung über einen Kandidaten ausschließlich auf ihrer Grundlage trifft, insbesondere keine ausschließlich automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO.

(2) Das Unternehmen sichert zu, dass über jeden Kandidaten mindestens zwei Personen entscheiden, die die Unterlagen persönlich prüfen, zum Beispiel eine Person aus dem Personalbereich und die einstellende Führungskraft.

(3) Die Zusicherung bestätigt das Unternehmen bei jedem Interesse und vor jedem Abruf einer Eignungsbeurteilung gesondert per Klick. GLC² protokolliert die Bestätigung mit Zeitpunkt sowie Name und Funktion der bestätigenden Person.

§ 11 Datenschutz, Pflichten des Unternehmens

(1) Mit dem Erhalt von Kurzprofilen, Eignungsbeurteilungen und Unterlagen ist das Unternehmen für deren Verarbeitung selbst datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Eine Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit besteht nicht.

(2) Zweckbindung: Das Unternehmen verwendet Kurzprofile, Matching-Scores, Eignungsbeurteilungen und Unterlagen nur für die Besetzung der jeweiligen Stelle.

(3) Keine Re-Identifizierung: Das Unternehmen unternimmt keinen Versuch, einen Kandidaten vor dem zweiten Ja anhand von Kurzprofil, Matching-Score oder Eignungsbeurteilung zu identifizieren, etwa durch Recherche in Netzwerken oder Datenbanken oder durch Nachfrage bei Dritten. Erkennt es einen Kandidaten dennoch, verwendet es dieses Wissen nicht.

(4) Keine Umgehung: Das Unternehmen nimmt zu einem Kandidaten, dessen Kurzprofil es erhalten hat, vor dem zweiten Ja keinen Kontakt außerhalb des Applicant Pool Matchings auf. Das gilt nicht, wenn sich der Kandidat von sich aus beim Unternehmen bewirbt oder ihm ohne Zutun des Unternehmens von Dritten vorgestellt wird. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Keine Weitergabe: Das Unternehmen gibt Kurzprofile, Matching-Scores, Eignungsbeurteilungen und Unterlagen nicht an Dritte weiter. Zulässig ist der Zugang für Personen, die im Unternehmen an der Besetzung mitwirken, und für Auftragsverarbeiter des Unternehmens.

(6) Löschung: Kurzprofile, Matching-Scores und Eignungsbeurteilungen, zu denen kein zweites Ja vorliegt, löscht das Unternehmen spätestens 3 Monate nach Erhalt. Unterlagen und die vollständige Eignungsbeurteilung löscht es, sobald sie für das Auswahlverfahren und dessen rechtliche Abwicklung nicht mehr erforderlich sind, spätestens 6 Monate nach Abschluss des Verfahrens, wenn keine Einstellung erfolgt.

(7) Mitteilung nach Art. 19 DSGVO: Teilt GLC² mit, dass ein Kandidat seine Einwilligung widerrufen oder die Löschung verlangt hat, löscht das Unternehmen das betreffende Kurzprofil, den Matching-Score und eine Eignungsbeurteilung innerhalb von 7 Tagen und bestätigt dies auf Verlangen in Textform. Für Unterlagen nach dem zweiten Ja gilt die Mitteilung als Hinweis; die Pflichten des Unternehmens gegenüber dem Kandidaten richten sich dann nach dem Datenschutzrecht.

(8) Eigene Information des Kandidaten: Nach Erhalt der Unterlagen informiert das Unternehmen den Kandidaten in eigener Verantwortung über die Verarbeitung seiner Daten nach Art. 14 DSGVO, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Unterlagen, spätestens bei der ersten Kontaktaufnahme. Pflichten des Unternehmens zur Information über das Entgelt bleiben beim Unternehmen; die Mitteilung nach § 4 Abs. 4 ersetzt sie nicht.

(9) AGG: Das Unternehmen gestaltet Stellenanzeigen, Gehaltsspanne und Auswahlverfahren diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

(10) Sicherheit: Das Unternehmen schützt die erhaltenen Daten durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen. Erlangen Unbefugte Kenntnis von Kurzprofilen, Eignungsbeurteilungen oder Unterlagen, informiert es GLC² unverzüglich.

§ 12 Sperre

(1) GLC² kann ein Unternehmen vom Applicant Pool Matching ausschließen (Sperre), wenn a) das Unternehmen gegenüber GLC² nachweislich unwahre Angaben zum Stand eines Vorgangs gemacht hat, insbesondere erklärt hat, der Kandidat werde nicht berücksichtigt oder es sei kein Vertrag geschlossen worden, obwohl innerhalb von 12 Monaten nach dem zweiten Ja ein Vertrag mit dem Kandidaten zustande gekommen ist; b) das Unternehmen einen Vertragsschluss entgegen § 6 trotz Statusabfrage nicht gemeldet hat; oder c) das Unternehmen schwerwiegend gegen § 11 Abs. 3 bis 5 verstoßen hat (Re-Identifizierung, Umgehung, Weitergabe).

(2) Vor einer Sperre teilt GLC² dem Unternehmen den Sachverhalt in Textform mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 10 Werktagen. Ab dieser Mitteilung erhält das Unternehmen bis zur Entscheidung keine neuen Kurzprofile.

(3) Über die Sperre entscheidet Dr. Georg Lamers persönlich nach Prüfung des Verlaufs und der Stellungnahme. Eine automatische Sperre findet nicht statt.

(4) Mit der Sperre erhält das Unternehmen keine Kurzprofile mehr; offene Interessen erlöschen. Die Sperre gilt dauerhaft. Sie wirkt als Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung; § 13 Abs. 4 gilt.

(5) Mit der Sperre sind keine Vertragsstrafe und kein Schadensersatz wegen der verschwiegenen Einstellung verbunden. Der Anspruch auf das Honorar nach § 9 für den Vertrag, der zur Sperre geführt hat, bleibt unberührt. Ebenso bleiben bereits entstandene Ansprüche, insbesondere Honorare und Entgelte für Abrufe, sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung wegen Verletzung von § 11 unberührt.

(6) GLC² teilt eine Sperre Dritten nicht mit.

§ 13 Laufzeit, Abmeldung, Kündigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Das Unternehmen kann sich jederzeit ohne Frist abmelden, in seinem Zugang auf mandat.glc2.de, über den Abmeldelink in jeder E-Mail oder per E-Mail an info@glc2.de.

(3) GLC² kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen in Textform kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Für Vorgänge, in denen vor dem Ende des Vertrags ein zweites Ja vorlag, gelten §§ 4 Abs. 1 Satz 6, 5 bis 7, 9 und 12 für alle Arbeitsverträge fort, die bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem zweiten Ja geschlossen werden, bis alle Pflichten daraus erfüllt sind. §§ 11 und 15 gelten bis zur Löschung der Daten fort. Bereits entstandene Ansprüche bleiben unberührt.

(5) Bei Vertragsende offene Interessen werden zu Ende geführt; für ein danach erteiltes zweites Ja gilt Abs. 4 entsprechend.

§ 14 Haftung

(1) GLC² haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung das Unternehmen regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Kurzprofile beruhen auf den Angaben der Kandidaten. GLC² haftet nicht für deren Richtigkeit und Vollständigkeit, für Verfügbarkeit und Wechselbereitschaft von Kandidaten und nicht für Schäden aus der Person, dem Verhalten oder der Leistung eines Kandidaten. Matching-Score und Eignungsbeurteilung erstellt GLC² sorgfältig auf Grundlage der Angaben der Kandidaten; als KI-gestützte Einschätzungen schulden sie kein bestimmtes Ergebnis. Die Entscheidung über eine Einstellung trifft allein das Unternehmen. Abs. 1, 2 und 4 bleiben unberührt.

(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht bei Übernahme einer Garantie.

§ 15 Vertraulichkeit

(1) Das Unternehmen behandelt alle im Applicant Pool Matching erhaltenen Informationen zu Kandidaten vertraulich.

(2) GLC² behandelt die Gehaltsspanne und die Angaben des Unternehmens zum Stand eines Vorgangs vertraulich. Zulässig ist die Mitteilung an den betroffenen Kandidaten nach § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 4.

§ 16 Änderungen

(1) GLC² kann diese Nutzungsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn ein sachlicher Grund besteht, insbesondere eine geänderte Rechtslage oder eine Änderung des Applicant Pool Matchings. GLC² teilt die Änderung mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten in Textform mit. Das Unternehmen kann bis zum Inkrafttreten ohne Frist kündigen; darauf weist GLC² in der Mitteilung hin.

(2) Änderungen des Konditionenblatts gelten nur, wenn das Unternehmen sie ausdrücklich bestätigt. Bis zur Bestätigung gilt die bisherige Fassung. Bestätigt das Unternehmen geänderte Konditionen nicht, kann GLC² den Vertrag nach § 13 Abs. 3 kündigen.

(3) Für Änderungen von § 4 Abs. 1, §§ 6, 9, 12 und 13 Abs. 4 gilt Abs. 2 entsprechend. Für Vorgänge, in denen das Interesse vor Inkrafttreten einer Änderung erklärt wurde, gelten Nutzungsbedingungen und Konditionenblatt in der bisherigen Fassung.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort ist Erolzheim.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Biberach an der Riß, sofern das Unternehmen Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. GLC² kann das Unternehmen auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

(4) Erklärungen nach diesen Nutzungsbedingungen bedürfen der Textform, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Werktage sind Montag bis Freitag außer gesetzlichen Feiertagen in Baden-Württemberg.

(6) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gelten dann die gesetzlichen Vorschriften.

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